Steuererleichterungen für Österreichs Gastronomie vom Nationalrat beschlossen
Hier geht’s zum Coronavirus Gastro-Live-Ticker!
Ab 1. Juli wird die Schaumweinsteuer dauerhaft gestrichen, die Mehrwertsteuer auf nicht alkoholische Getränke wird befristet halbiert. Geschäftsessen können künftig zu einem höheren Grad abgesetzt werden und Essensgutscheine werden weiter privilegiert.
Hier geht’s zum Coronavirus Gastro-Live-Ticker!
Ab 1. Juli wird die Schaumweinsteuer dauerhaft gestrichen, die Mehrwertsteuer auf nicht alkoholische Getränke wird befristet halbiert. Geschäftsessen können künftig zu einem höheren Grad abgesetzt werden und Essensgutscheine werden weiter privilegiert.
Schaumsteuer fällt endgültig, Mehrwertsteuersatz für Antialkoholika nur befristet
Der Wegfall der Schaumweinsteuer gilt dauerhaft, bisher musste pro Liter ein Euro abgeführt werden. Bis Jahresende befristet ist dagegen die Senkung des Mehrwertsteuersatzes bei alkoholfreien Getränken auf künftig zehn Prozent.
Betroffen davon ist die Abgabe von «offenen nicht alkoholischen Getränken». Damit sind nicht nur direkt ausgeschenkte Getränke gemeint, sondern auch solche, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden. Nicht umfasst sind etwa Getränke in Automaten und in Supermärkten, sehr wohl aber in Kantinen und an Würstelständen.
Geschäftsessen und Essensgutscheine
Bei Essensbons für Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Dienstnehmern zur Verfügung stellen, gibt es ebenfalls steuerliche Erleichterungen. Bisher waren diese bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte konsumiert werden.
Dieser Betrag wird auf acht Euro angehoben. Bei Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden, geht die Steuerbefreiung aktuell nur bis zu einem Wert von 1,10 Euro, dieser wird auf zwei Euro erhöht.
Hinsichtlich der Geschäftsessen wird auf eine befristete Regelung gesetzt: Von 1. Juli bis zum Jahresende werden 75 statt 50 Prozent absetzbar sein. Beschlossen wurde im Rahmen der Hilfen auch eine Erlaubnis für Bilanzbuchhalter, für Unternehmen Liquiditätshilfen aus den CoV-Hilfspaketen zu beantragen.