Österreichische Pensionsversicherung
Wird von einem an sich in Österreich zur gesetzlichen Pensionsversicherung erfassten Dienstnehmer eine Erwerbstätigkeit auch im Ausland entfaltet, stellt sich regelmäßig die Frage, wie diese Auslandszeiten im Rahmen der österreichischen Pensionsversicherung zu behandeln sind. Der vorliegende Beitrag soll einen groben allgemeinen Überblick über diesbezüglich bestehende Regelungen geben. Im Einzelfall empfiehlt sich jedenfalls eine Abklärung mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger.
Grundsätzlich sind folgende Fälle zu unterscheiden:
– Die Erwerbstätigkeit wird in einem EWR-Mitgliedsstaat entfaltet.
– Die Erwerbstätigkeit wird in einem Staat entfaltet, der zwar nicht Mitglied des EWR ist, mit dem Österreich aber ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
– Die Erwerbstätigkeit wird in einem Staat entfaltet, mit dem Österreich kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Erwerbstätigkeit in einem EWR-Mitgliedsstaat
Durch die Verordnung des europäischen Rates, die für Österreich seit dem Beitritt zum EWR in Geltung ist, werden die verschiedenen Sozialversicherungssysteme der EWR-Mitgliedsstaaten koordiniert. Daneben enthält sie auch Regelungen wie in den einzelnen Vertragsstaaten Pensionen oder Renten unter Berücksichtigung von «Auslandszeiten» berechnet werden. Generell sind im Rahmen der Erwerbstätigkeit in EWR-Staaten wiederum zwei Fälle zu unterscheiden:
a) Die Pensionsvoraussetzungen werden nur dann erfüllt, wenn die Versicherungszeiten, die in Österreich und in anderen Mitgliedsstaaten erworben wurden, zusammengerechnet werden. In diesem Fall, in dem die in Österreich erworbenen Versicherungsmonate allein nicht für einen Pensionsanspruch ausreichen, wird wie folgt vorgegangen: In einem ersten Schritt wird eine «fiktive» österreichische Pension unter der Prämisse berechnet, dass sämtliche Versicherungszeiten (also auch die ausländischen) in Österreich erworben wurden. Dieser «theoretische Betrag» wird auch als «fiktive Vollpension» bezeichnet. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollpension werden zwar einerseits für die Berechnung der Gesamtbemessungsgrundlage nur die aus österreichischer Erwerbstätigkeit resultierenden Beitragsgrundlagen herangezogen, andererseits jedoch die Pensionsprozente unter Heranziehung der gesamten in- und ausländischen Versicherungszeiten berechnet. In einem zweiten Schritt wird aus dieser fiktiven Vollpension die tatsächlich durch die österreichische Pensionsversicherung auszuzahlende Pension abgeleitet. Als österreichische Pension wird nur jener Teil der fiktiven Vollpension gewährt, der dem Anteil der österreichischen Versicherungszeiten an der Summe der gesamten (in- und ausländischen) Versicherungszeiten entspricht. War ein Versicherter demnach beispielsweise 350 Monate in Österreich und 100 Monate im EWR-Ausland pensionsversichert, so werden von der fiktiven Vollpension lediglich 77,8% (Anteil der 350 an den insgesamt 450 Monaten) in Österreich ausbezahlt («Teilpension»).
b) Die ausschließlich in Österreich erworbenen Versicherungszeiten reichen für einen Pensionsanspruch aus. In dem Fall, in dem auch unter Außerachtlassung der ausländischen Versicherungszeiten ein Pensionsanspruch in Österreich besteht, wird für die Berechnung der Pension folgendermaßen vorgegangen: Einerseits wird die zustehende Pension ermittelt, die ausschließlich die inländischen Versicherungszeiten berücksichtigt, d.h. eine Pension, die die ausländische Erwerbstätigkeit zur Gänze außer Betracht lässt. Andererseits wird die zustehende Pension unter Anwendung der unter a) beschriebenen Regeln («zwischenstaatliche Pensionsberechnung») berechnet. Die sich jeweils ergebenden Beträge werden gegenübergestellt und der höhere wird als Pension ausbezahlt («Günstigkeitsprüfung»).
Eine Ausnahmeregelung besteht sowohl für Fallgruppe a) als auch b) hinsichtlich einer Beschäftigung in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat von insgesamt weniger als 12 Monaten. In diesem Fall werden die ausländischen Versicherungszeiten der österreichischen Versicherung zugeschlagen (so genannte «Mindestlastregelung»). Hinzuweisen ist weiters darauf, dass es nicht notwendig ist in jedem Mitgliedsstaat einen gesonderten Pensionsantrag zu stellen. Es genügt bei der Antragstellung im Wohnortstaat (in der Regel Österreich) darauf hinzuweisen, dass auch im Ausland Versicherungszeiten erworben wurden. Daraufhin wird von der österreichischen Sozialversicherung ein zwischenstaatliches Pensionsfeststellungsverfahren eingeleitet, das im Ergebnis auch zur Feststellung der Ansprüche aus der ausländischen Pensionsanstalt führt.
Erwerbstätigkeit in einem Staat, der nicht EWR Mitgliedsstaat ist, mit dem Österreich aber ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Die von Österreich abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen enthalten zum Großteil auch Regelungen die sich auf das Pensionsversicherungsrecht beziehen. Trotz Unterschieden in den einzelnen Abkommen lassen sich folgende Prinzipien herausstreichen: Die Auslandszeiten werden bei der Prüfung der Pensionsvoraussetzungen (insbesondere ausreichende Anzahl von Versicherungszeiten) berücksichtigt. Die Pensionshöhe wird aber ausschließlich unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten ermittelt. Das bedeutet sowohl für die Gesamtbemessungsgrundlage als auch die Pensionsprozente, dass nur inländische Versicherungszeiten herangezogen werden («Direktberechnung»). Mit anderen Worten spielen die Auslandszeiten nur für die Frage, ob bereits ein Anspruch auf Pension besteht, eine Rolle, nicht jedoch für die Frage der Pensionshöhe. Je nach Abkommen bestehen auch unterschiedliche Mindestlastregelungen für Beschäftigungen von kurzer Dauer.
Erwerbstätigkeit in einem Staat mit dem Österreich kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Eine Erwerbstätigkeit in einem Staat mit dem kein Abkommen besteht, berührt die österreichische Pensionsversicherung nicht. Insbesondere können auch die im Ausland «zurückgelegten» Zeiten nicht berücksichtigt werden.
Die verschiedenen Fallgruppen der pensionsrechtlichen Behandlung von Auslandsbeschäftigungen lassen sich demnach wie folgt zusammenfassen: