Deutschland: Regierung bessert bei Wirtschaftshilfen nach
Mit dem Andauern des Lockdowns wird auch die Kritik zu den Corona-Hilfen aus der Wirtschaft immer lauter. Deutschlands Regierung sattelt finanziell auf und will Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen, monatliche Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben und sich bei der EU Kommission dafür einsetzen, bei den beihilfsrechtlichen Höchstgrenzen nachzubessern.
Mit dem Andauern des Lockdown wird die Kritik zu den Corona-Hilfen aus der Wirtschaft immer lauter. Deutschlands Regierung sattelt finanziell auf und will Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen, Abschlagszahlungen für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben und sich bei der EU Kommission dafür einsetzen, bei den beihilfsrechtlichen Höchstgrenzen nachzubessern.
Die Anpassungen auf einen Blick
- Erweiterter Zugang zu den Corona-Hilfen
- Erhöhung der Abschlagszahlungen & direkte Auszahlung
- Erhöhung des Förderhöchstbetrages
- Insolvenzantragspflicht bis Ende April ausgesetzt
Aus dem Beschlusspapier zur „Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021“ geht im Detail hervor:
Die Verlängerung der Maßnahmen stellt Unternehmen und Beschäftigte vor weitere Herausforderungen. Daher wird die Überbrückungshilfe III des Bundes nochmals verbessert. (…) Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben. Da viele Unternehmen (…) an die geltenden beihilferechtlichen Obergrenzen stoßen, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission (…) für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein.
Der Bund wird die Abschlagszahlungen deutlich anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen bewerkstelligen. (…) Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III werden im Monat Februar erfolgen. Die Fachverfahren werden so rechtzeitig programmiert, dass die abschließenden Auszahlungen durch die Länder im Monat März erfolgen werden.
Die Insolvenzantragspflicht für (…) Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
«Wir werden die Überbrückungshilfe III drastisch vereinfachen und auch bei der Höhe noch eine Schippe drauflegen», so Peter Altmaier.
EU-Kommission: Regeln für Staatshilfen bleiben gelockert
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten gestern im Rahmen einer Konsultation vorgeschlagen, den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft bis Ende 2021 zu verlängern und auszuweiten. „Die zweite COVID-19-Welle beeinträchtigt unser Leben noch immer stark, und Unternehmen in ganz Europa benötigen weitere Unterstützung, um durch die Krise zu kommen“, sagte die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager. Bislang sind Hilfen wie etwa direkte Zuschüsse in diesem Rahmen bei bis zu 800 000 Euro pro Unternehmen und Maßnahmen zur Unterstützung bei Fixkosten, die zu den nicht durch die Einnahmen gedeckten Fixkosten von Unternehmen beitragen, bei bis zu drei Millionen gedeckelt. Diese Grenzen könnten nun im Einigungsprozess angehoben werden.
Zusätzliche Erleichterung durch Stundung der SV-Beiträge
Nach Monaten der Verhandlungen zwischen DEHOGA und dem GKV-Spitzenverband, hat der Verband für die Stundung diese Vorgaben gemacht:
- Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende März vollständig zugeflossen sind.
- Einer Sicherheitsleistung bedarf es für die Stundung nicht.
- Stundungszinsen sind nicht zu berechnen.
- Bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die angesichts der aktuellen Situation nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, können nachjustiert werden.
- Im Falle beantragter Kurzarbeit endet die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung für diese Monate sobald der Arbeitgeber die Erstattung dafür von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Beiträge sind nach der Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.