Corona-Krise: Verfassungsgerichtshof verwehrt Tiroler Hotelier Sonderentschädigung
Klagen auf Entschädigung werden abgelehnt
Zurzeit befinden sich viele Gastro- und Hotelbetriebe coronabedingt in einer schwierigen Situation. Denn das Corona-Virus und die daraus resultierenden behördlichen Schließungen, die finanzielle Ungewissheit und Existenzängste sorgten bei Gastronomen in den vergangenen Wochen für unzählige schlaflose Nächte und Kopfzerbrechen. Eines gab den Lokalbetreibern jedoch Zuversicht: Mit dem Epidemiegesetz von 1950 sind die Entschädigungsansprüche klar geregelt.
Aushebelung des Epidemiegesetzes
Doch dieses noch zu Beginn der Corona-Pandemie geltende Gesetz wurde durch die neuen Corona-Regelungen ausgehebelt. Daraufhin zogen viele österreichische Gastronomen vor Gericht, sie forderten finanzielle Entschädigung für jene Monate, in denen die Betriebe geschlossen bleiben mussten. Doch viele scheiterten kläglich.
Auch die Forderung eines Arlberger Hoteliers auf coronabedingte Entschädigung wurde vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, wie der ORF berichtet. Für den Verfassungsgerichtshof ist der Fall klar: Die Anträge des Tiroler Hoteliers sind nicht zulässig.
Fall geht zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Doch wer nun denkt, der Fall sei abgeschlossen, der irrt. Denn der vertretende Anwalt des Hotelbesitzers, Christian Schöffthaler, kämpft weiterhin für die finanzielle Entschädigung seines Mandanten: Er will nun vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ziehen.
Der hat nämlich einen vermeintlichen Präzedenzfall vorzuweisen: Wie die Tiroler Tageszeitung berichtet, hatte der EGMR zuvor schon einmal eine staatliche Anlassgesetzgebung zurückgerufen. Genau an diesem Punkt will der Anwalt ansetzen: Auch er will die – seiner Meinung nach – coronabedingte Anlassgesetzgebung anfechten. „Der Entschädigungsanspruch wurde willkürlich ausgehebelt“, erklärt er gegenüber dem ORF. Ob er damit Erfolg haben wird, bleibt jedoch abzuwarten.
„Der Entschädigungsanspruch wurde willkürlich ausgehebelt“
Der Jurist vertritt dabei nicht nur den Arlberger Hotelier, sondern auch andere Gastro-Betriebe in ganz Tirol. „Mit solchen exemplarischen Fällen soll Rechtssicherheit für alle erreicht werden“, so der Anwalt weiter. Ein Problem bestehe darin, dass Betriebe nur für den Zeitraum bis Ende März Sonderentschädigung beantragen könnten. Für die darauffolgende Zeit gäbe es dafür allerdings keinen Anspruch.