Corona-Bestimmungen: Das ist der Stand in Deutschlands Bundesländern

Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie über die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens weitgehend in eigener Verantwortung entscheiden. Wie es in den verschiedenen Ländern für die Branche aktuell aussieht, könnt ihr hier nachlesen:
Juni 16, 2020 | Text: dpa/red | Fotos: Shutterstock, Underdocks, beigestellt

Bundesweit werden derzeit im Wochentakt die Corona-Regelungen gelockert. Was wo gilt, bestimmen letzten Endes die Landesregierungen – dementsprechend unterschiedlich können die Vorschriften für die Bundesländer ausfallen. Damit ihr den Überblick nicht verliert, gibt es hier eine Zusammenfassung der aktuell geltenden Regeln.

Wichtig: Die Lockerungen erfolgen in aller Regel unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder von bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen. Bei privaten Veranstaltungen dürfen sich bis zu 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen – wenn alle Personen miteinander verwandt sind, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung.

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BAYERN: Es können sich sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Raum mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen.

BERLIN: Neben Angehörigen zweier Haushalte können sich auch wieder bis zu fünf Menschen zu Hause oder im Freien treffen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sie zusammen wohnen oder nicht.

BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BREMEN: Es können sich mehrere Angehörige aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit maximal 20 Personen möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Bei Veranstaltungen im Garten, auf der Parzelle oder ähnlich umfriedeten Flächen im Freien liegt die Grenze bei 50 Personen. Für beide Fälle wird die einschränkende «Zwei-Haushalts-Regel» aufgehoben.

HAMBURG: Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Menschen treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bis zu zehn Menschen mehrerer Haushalte dürfen sich wieder an öffentlichen Orten treffen.

NIEDERSACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte treffen.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu zehn Menschen sind erlaubt – sowohl drinnen als auch draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 50 Menschen bei Familienfeiern treffen.

SACHSEN-ANHALT: Bis zu zehn Menschen dürfen sich treffen, zu privaten Feiern dürfen bis zu 20 Gäste eingeladen werden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum sind zulässig.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen.

Feste und Veranstaltungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 100 Menschen sind vom 1. Juli an wieder möglich. Ab dem 1. August soll auch eine Teilnehmerzahl von bis zu 500 Menschen erlaubt sein. Private Feiern wie Hochzeiten und Geburtstage mit bis zu 99 Menschen sind in angemieteten Räumen möglich, wenn Hygienekonzepte eingehalten werden.

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Mit wie vielen Personen Feste und Veranstaltungen erlaubt sind, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes ab – bald könnte es aber freies Licht geben.

BAYERN: Veranstaltungen, zu denen auch private Feiern zählen, sind landesweit bis mindestens 31. August untersagt – das gilt unabhängig davon, wo sie stattfinden. Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Erlaubt ist im öffentlichen und privaten Raum eine Zusammenkunft nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie den Angehörigen eines weiteren Hausstandes – ohne feste Obergrenze.

BERLIN: Messen, Tagungen und gewerbliche Freizeitangebote im Innenbereich sind ab Ende Juni mit bis zu 300 Teilnehmern erlaubt – bis dahin gilt die Grenze von maximal 150 Teilnehmern. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen derzeit 200 Menschen zusammenkommen, ab Dienstag bis zu 500 und ab dem 30. Juni bis zu 1000. Private Veranstaltungen von bis zu 50 Personen sind erlaubt, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Das gilt etwa für Trauerfeiern, standesamtliche Eheschließungen, Taufen und Hochzeiten.

BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen wieder mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende August verboten. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen aber gewährleistet werden.

BREMEN: Erlaubt sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen. Für beides ist ein Hygienekonzept nötig. In geschlossenen Räumen muss eine Teilnehmerliste geführt werden. Messen bleiben verboten.

HAMBURG: In Hamburg sind sämtliche öffentliche wie nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bis 30. Juni untersagt.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern müssen extra genehmigt werden. Private Feiern sind mit bis zu 100 Teilnehmern möglich, auch wenn die Landesregierung derzeit noch davon abrät.

MECKLENBURG-VORPOMMERN:Die Obergrenze liegt für Veranstaltungen im Freien bei 300 Teilnehmenden. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Personen zusammenkommen. Familienfeiern mit bis zu 50 Gästen sind von dort an möglich, bei besonderen Familienfeiern wie Hochzeiten, Jugendweihen und Beerdigungen sind es 75 Menschen.

NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen, wonach lediglich die Mitglieder zweier Haushalte an einem Tisch sitzen dürfen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Kongresse und Messen dürfen nur unter Auflagen und immer unter Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchgeführt werden. An Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich dürfen nun wieder mehr als 100 Personen teilnehmen. Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit höchstens 50 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder erlaubt. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste.

RHEINLAND-PFALZ: Innen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 75 Menschen unter Auflagen versammeln – ab dem 24. Juni dann bis zu 150. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

SAARLAND: Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen sind unter Auflagen wieder erlaubt.

SACHSEN: Familienfeiern im Restaurant sind mit bis zu 50 Personen erlaubt. Auch Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig – Voraussetzung sind entsprechende Hygienekonzepte.

SACHSEN-ANHALT: Es sind private Feiern mit bis zu 20 Menschen erlaubt. Zu professionell organisierten Feiern wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Einschulungen sowie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen dürfen derzeit bis zu 100 Menschen kommen, ab Juli 250 Menschen und ab September bis zu 1000. Messen bleiben verboten.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen und Kongresse sind im Außenbereich bis zu 250 Teilnehmende erlaubt und in geschlossenen Räumen maximal 100 – vorausgesetzt sie sitzen. Bei Messen und Märkten dürfen sich im Freien bis zu 100 Besucher unter Wahrung der Abstandsregeln gleichzeitig aufhalten. Familienfeiern sind im Freien für bis zu 50 Personen erlaubt, drinnen sind es nur 10 oder die Angehörigen zweier Haushalte. Ausnahmen gibt es bei Hochzeiten: Sitzen alle Gäste, dürfen es draußen 250 und drinnen 100 sein. In Gaststätten sind 50 Personen erlaubt. In keinem Fall darf getanzt werden.

THÜRINGEN: Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Private Feiern in geschlossen Räumen müssen ab 30 Teilnehmern zwei Tage im Voraus bei der jeweiligen Kommune angemeldet werden.

Restaurants und Bars

BADEN-WÜRTTEMBERG: Speiselokale, Kneipen und Bars dürfen öffnen.

BAYERN: Restaurants dürfen sowohl die Außenbereiche als auch die Innenräume öffnen. Für Lokale wie Bars, die auf den Getränkeausschank ausgerichtet sind, gibt es noch keine Perspektive.

BERLIN: Kneipen und Bars können wieder öffnen, Gäste müssen aber an Tischen Platz nehmen. Restaurants und Gaststätten sind ebenfalls geöffnet. Es gilt keine Begrenzung der Öffnungszeiten mehr.

BRANDENBURG: Restaurants und Kneipen dürfen ohne Sperrzeit öffnen.

BREMEN: Restaurant- und Kneipenbesuche sind möglich. Es gelten ein Thekenverbot, Sitzplatz- und Bedienpflicht. Bars – im Sinne von Einraumeinrichtungen mit Tresen – bleiben weiterhin geschlossen.

HAMBURG: Restaurants und Bars sind unter Auflagen offen.

HESSEN: Gaststätten und Bars sind geöffnet, vorgeschrieben ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Gästen.

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Restaurants und Bars dürfen in vielen Bundesländern wieder aufsperren.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Restaurants, Bars und Kneipen sind geöffnet.

NIEDERSACHSEN: Restaurants und Bars sind geöffnet. Ausgenommen sind Shisha-Bars.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Restaurants sind geöffnet. Bars können ebenfalls ihren Betrieb unter Auflagen wieder aufnehmen.

RHEINLAND-PFALZ: Gaststätten und Bars dürfen unter Auflagen öffnen, späteste Schließzeit ist 24.00 Uhr.

SAARLAND: Restaurants und andere Gaststätten dürfen wieder öffnen. Unter anderem muss das Personal eine Abdeckung für Mund und Nase tragen, die Gaststätten müssen um 24.00 Uhr schließen.

SACHSEN: Restaurants und Bars dürfen öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Alle Restaurants und Bars dürfen wieder öffnen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Restaurants und Bars können öffnen.

THÜRINGEN: Restaurants und Bars können öffnen.

Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder öffnen, genauso wie Hotels.

BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder öffnen, ausgenommen bleiben bis auf gerichtlich erwirkte Ausnahmen die Wellnessbereiche.

BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.

HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.

HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze.

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Der Tourismus kann in Deutschland langsam wieder losgehen.

NIEDERSACHSEN: Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet. Hotels dürfen nur mit maximal 80 Prozent Auslastung betrieben werden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.

RHEINLAND-PFALZ: Hotels dürfen wieder für Touristen öffnen, Ferienwohnungen wieder vermietet werden. Auch Campingplätze sind wieder offen.

SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für den Tourismus öffnen.

SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und Campingplätze ebenfalls.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen öffnen.

THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.

Freibäder und Freizeitparks

BADEN-WÜRTTEMBERG: Freizeitparks und Bäder dürfen öffnen.

BAYERN: Freizeitparks Freibäder und Schwimmbadanlagen im Freien dürfen öffnen.

BERLIN: Freibäder können öffnen. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

BRANDENBURG: Freizeitparks und Freibäder können wieder öffnen.

BREMEN: Freibäder können bei Vorlage eines Hygienekonzeptes generell geöffnet werden. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

HAMBURG: Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Hamburg hat keine größeren Freizeitparks.

HESSEN: Freibäder und Badesee dürfen wieder unter Auflagen für die Allgemeinheit öffnen. Kurse und Vereinstraining sind ebenfalls wieder möglich. Freizeitparks können wieder öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Freibäder, Hallen- und Spaßbädern dürfen wieder öffnen. Zuvor war dies eingeschränkt für den Vereinssport und Schwimmkurse möglich. Freizeitparks dürfen ebenfalls wieder öffnen.

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Abkühlung mit Abstand: Der Startschuss für Freibäder kommt mit neuen Regeln.

NIEDERSACHSEN: Freibäder, Hallenbäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Freibäder dürfen öffnen, der Mindestabstand gilt auch in den Schwimmbecken. Freizeitparks dürfen Besucher hereinlassen. Auch Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder.

RHEINLAND-PFALZ: Freibäder, sonstige Schwimmbäder und Freizeitparks dürfen unter Auflagen öffnen.

SAARLAND: Schwimm- und Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Freizeitparks dürfen Besucher empfangen.

SACHSEN: Freibäder und Freizeitparks dürfen öffnen, sofern sie ein genehmigtes Hygienekonzept haben. Hallenbäder können öffnen, wenn die Kommunen deren Hygienekonzept genehmigt haben.

SACHSEN-ANHALT: Freibäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Auch Hallenbäder dürfen öffnen, wenn Abstandsregeln und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Freibäder und Freizeitparks können wieder öffnen. Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen auch Hallenbäder wieder Gäste empfangen.

THÜRINGEN: Freibäder können öffnen, ebenso Freizeitparks – solange es sich nicht um Kirmes-Veranstaltungen oder Ähnliches handelt. Der Besuch von Hallenbädern sowie Thermen und Saunen ist möglich, sofern dafür jeweils ein Infektionsschutzkonzept genehmigt wurde.

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