Trinkgelder sind Zahlungen, die vom Kunden oder Gast freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Lohn gegeben werden. Sie sind steuerfrei und gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Deshalb sind sie auch bei Entgeltfortzahlungsansprüchen nicht zu berücksichtigen. Trinkgelder mit Rechtsanspruch wie zB Bedienzuschläge im Gaststättengewerbe sind jedoch als Arbeitslohn in voller Höhe steuerpflichtig.