Gewährt der Arbeitgeber Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, so sind diese steuerfrei. Dabei mach es keinen Unterschied, ob es sich um eine betriebliche oder außerbetriebliche Einrichtung (wie zB. Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter) handelt. Die Aufwendungen die der Arbeitnehmer tätigen muss, sind nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der persönlichen Einkommensteuer absetzbar.