Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig wird und dadurch verhindert ist seine Arbeitsleistung zu erbringen hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt nur, wenn den Arbeitnehmer keine Schuld trifft und das Arbeitsverhältnis seit mindestens 4 Wochen besteht. Die Entgeltfortzahlung gebührt für die Dauer von 4 Wochen. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gleicher Krankheit wiederholt arbeitsunfähig wird (außer es sind dazwischen 6 Monate vergangen) oder (bei Ausfällen in kürzeren abständen) die letzte Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit mindestens ein Jahr zurückliegt. Dem Arbeitnehmer steht grundsätzlich das Entgelt zu, das er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Allerdings muss er den Arbeitgeber möglichst früh von seiner Krankheit informieren und sie durch eine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung nachweisen.