Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht nicht nur bei einer Schulausbildung oder dem Studium, sondern auch bei einer beruflichen Ausbildung. Diese Förderung für Auszubildende wird als Berufsausbildungsbeihilfe durch die Arbeitsämter bei einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gezahlt. Anspruch darauf besteht grundsätzlich nur für die erstmalige Ausbildung – eine zweite Förderung ist nur dann möglich, wenn die Erstausbildung aus einem berechtigten Grund wie etwa einer Nichteignung oder Krankheit vorzeitig beendet werden musste.