Von einer Lohnpfändung spricht man, wenn Gläubiger des Arbeitnehmers auf ddessen Arbeitseinkommen zugreifen um ihre Ansprüche zu befriedigen. Allerdings unterliegt der Arbeitnehmer, der dann Schuldner ist einem besonderem Pfändungsschutz. Es muss ihm ein sogenanntes Existenzminimum zum Leben übrig bleiben. Dieser Betrag darf nicht gepfändet werden und bleibt dem Arbeitnehmer auf jeden Fall erhalten.
Den Arbeitgeber treffen im Fall einer Lohnpfändung eines seiner Mitarbeiter gewisse Pflichten: Er muss dem Gläubiger des Mitarbeiters Auskunft über dessen Arbeitslohn geben (Drittschuldnererklärung). Sobald der Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist, ist des dem Arbeitgeber verboten den gepfändeten Betrag an seinen Arbeitnehmer auszuzahlen, da der Mitarbeiter darüber nicht mehr verfügen darf.