Schleswig-Holstein: Keine Sonderhilfen für Gastronomie

Trotz ausfallender Weihnachtsfeiern sieht Schleswig-Holsteins Wirtschaftsministerium keine Notwendigkeit für Sonderhilfen für Wirte. Reguläre Corona-Hilfen werden in Deutschland verlängert.
November 29, 2021 | Fotos: Shutterstock

Ausgerechnet zur Grünkohlzeit sorgen steigende Covid-Zahlen und die mittlerweile in der EU umgehende Omikron-Variante wieder einmal für Umsatzrückgänge und Stornierungen in der Gastronomie. Eine Sonderhilfe wie einst die November- und Dezemberhilfen soll es im Norden aber trotzdem nicht geben.

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Neue Sonderhilfen wie die November- und Dezemberhilfen des vorigen Jahres hält Schleswig-Holsteins Wirtschaftsministerium derzeit für unnötig

Überbrückungshilfe IV gilt bis Ende März 2022

Ausgerechnet zur Grünkohlzeit sorgen steigende Covid-Zahlen und die mittlerweile in der EU umgehende Omikron-Variante wieder einmal für Umsatzrückgänge und Stornierungen in der Gastronomie. Eine Sonderhilfe wie einst die November- und Dezemberhilfen soll es im Norden aber trotzdem nicht geben.

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Neue Sonderhilfen wie die November- und Dezemberhilfen des vorigen Jahres hält Schleswig-Holsteins Wirtschaftsministerium derzeit für unnötig

Überbrückungshilfe IV gilt bis Ende März 2022

Auch ohne Lockdown hätten Wirte Anspruch auf Hilfsprogramme, wird Wirtschaftssekretär Thilo Rohlfs von der DPA zitiert: «Dafür reicht ein coronabedingter, 30-prozentiger Umsatzrückgang zum Referenzzeitraum 2019.»

Denkbar sei hingegen, dass Gastronomen Eigenkapitalzuschüsse bekommen könnten – das müsse aber auf Bundesebene beschlossen werden. Rund 75 Prozent der Weihnachtsfeiern im Norden sind laut Schätzung des Dehoga schon abgesagt.

Die aktuell geltende Überbrückungshilfe III Plus wird zur Überbrückungshilfe IV. Sie wird für die Monate Jänner bis Ende März 2022 gelten. Ebenso wird die Neustarthilfe Plus für Selbstständige bis März verlängert. Erweiterte Möglichkeiten soll es für Weihnachtsmärkte geben.

Die Äußerung des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier: «Die Corona-Situation ist außergewöhnlich ernst. Wir haben in den letzten Monaten viel über Lockerungen geredet, obwohl wir eigentlich über weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie hätten sprechen müssen. Es ist uns aber auch gelungen, aus den Erfahrungen vom Anfang der Pandemie zu lernen. Wir haben in Deutschland einen Aufschwung eingeleitet, der im nächsten Jahr weiter an Fahrt gewinnen wird.

Aktuell aber steigen die Infektionszahlen exponentiell und das wirkt sich auch auf die Wirtschaft aus. Wir haben uns deshalb in der Bundesregierung darauf geeinigt, einen Sicherheitsgurt für die Beschäftigten, die kleinen und mittleren Unternehmen und die Aussteller auf Weihnachtsmärkten anzulegen. Denn Beschäftigte und Unternehmen brauchen jetzt die Planungssicherheit für die Überwindung der letzten Durststrecke. Wir verlängern daher den bewährten Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022.

Wir legen ein besonderes Augenmerk auf Weihnachtsmärkte, auf die sich nicht nur Familien gefreut, sondern auch Unternehmen vorbereitet haben. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig erleichtern wir im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten – künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Grundsätzlich behalten wir in der Überbrückungshilfe IV die bewährten Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus bei und verlängern die Hilfen bis März 2022. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.

Wir verlängern auch die Neustarthilfe für Selbständige bis Ende März 2022. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Wir nutzen darüber hinaus den neuen beihilferechtlichen Spielraum vollständig aus, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass wir die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro anheben.

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung.»

 

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