BGH: Kein Anspruch für Entschädigung über Soforthilfe hinaus für Gastronomen und Hoteliers

Ein Brandenburger Gastronom hatte auf Entschädigungen für Einnahmeausfälle wegen der Corona-Maßnahmen geklagt. Der Bundesgerichtshof wies die Forderung zurück.
März 17, 2022 | Fotos: Shutterstock

Wie viele Gastronomen und Hoteliers musste ein Hotel- und Restaurantbetreiber in Brandenburg während dem ersten Corona-Lockdown vor zwei Jahren vorübergehend schließen. Der Betreiber erhielt 6000 Euro Soforthilfe, fühlte sich aber immer noch ungerecht behandelt. Vom Land Brandenburg forderte er gut 27.000 Euro als Ersatz für durch die Corona-Maßnahmen entstandene Schäden und Umsatzausfälle.

Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der die Revision jetzt zurückwies. Aus dem Infektionsschutzgesetz ergebe sich kein Entschädigungsanspruch – weder unmittelbar noch mittelbar, so der Entscheid. Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftszweige seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sondern der Gesetzgeber müsse Ausgleichsmaßnahmen treffen, erklärte der BGH. Dieser Verpflichtung sei der Staat durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.

Die rechtskräftige Entscheidung des BGH wirkt sich auf viele ähnliche Fälle aus, die derzeit vor Gerichten in Deutschland verhandelt werden. In aller Regel orientieren sich Land- und Oberlandesgerichte an Entscheidungen des BGH.

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