Schadensersatz
Ein Fleck an der neuen Bluse, ein Kratzer im Auto oder ein verloren gegangener Mantel. Als Gastronom oder Hotelier ist man ständig mit Gästebeschwerden und Missgeschicken konfrontiert. Schon im nächsten Atemzug stellt sich die Frage nach dem Schadenersatz. Wer haftet, wer ist schuld und wer bezahlt?
Die Gesetze rund um die Gastwirtehaftung sind breit gefächert. Ein großes Thema ist auf jeden Fall die Frage rund um die Haftung für eingebrachte Gegenstände beziehungsweise Kleidungsstücke. Fakt ist, dass der Hotelier bzw. Gastwirt prinzipiell immer für vom beherbergten Gast eingebrachte, also hinterlegte Gegenstände haftet. Ausnahme: Er kann definitiv beweisen, dass der Schaden weder durch ihn noch durch einen seiner Mitarbeiter oder auch durch Fremde (also im Haus ein und aus gehende Personen) verursacht wurde. Als eingebrachte Gegenstände gelten Dinge, die dem Gastwirt offensichtlich übergeben worden sind oder an einem von ihm angewiesenen Platz gebracht wurden. Typische Beispiele: Das Auto wird auf dem Hotelparkplatz geparkt oder die Koffer an der Rezeption hinterlegt.
Mantel weg Grundsätzlich wird in deutschen und österreichischen Gasthäusern, Restaurants, Hotels und Pensionen während der Zeit des Essens mangels Beherbergung nicht für eine abgelegte Kleidung gehaftet. „Lediglich für Hotelgäste, die ihre Mäntel an einer Stelle ablegen, die im Wesentlichen diesen Gästen vorbehalten ist oder bei der es sich um eine besetzte Garderobe handelt, haftet der Gastwirt“, so Andreas Ulm, Rechtsanwalt aus Graz. Daran ändere auch ein Schild mit „Für Garderobe wird nicht gehaftet!“ nichts.
Die Haftung des Gastwirtes für Kleidung ist gesetzlich auf den Höchstbetrag von
€ 1100 beschränkt, außer es wurde aufgrund des Wertes (beispielsweise eines Pelzmantels) ein besonderer Verwahrungsvertrag geschlossen, in dem der aktuelle Wert des Mantels genau festgehalten wurde. Bei nicht so wertvollen Gebrauchsgegenständen ist aber nie der Zeitwert, sondern stets…
Ein Fleck an der neuen Bluse, ein Kratzer im Auto oder ein verloren gegangener Mantel. Als Gastronom oder Hotelier ist man ständig mit Gästebeschwerden und Missgeschicken konfrontiert. Schon im nächsten Atemzug stellt sich die Frage nach dem Schadenersatz. Wer haftet, wer ist schuld und wer bezahlt?
Die Gesetze rund um die Gastwirtehaftung sind breit gefächert. Ein großes Thema ist auf jeden Fall die Frage rund um die Haftung für eingebrachte Gegenstände beziehungsweise Kleidungsstücke. Fakt ist, dass der Hotelier bzw. Gastwirt prinzipiell immer für vom beherbergten Gast eingebrachte, also hinterlegte Gegenstände haftet. Ausnahme: Er kann definitiv beweisen, dass der Schaden weder durch ihn noch durch einen seiner Mitarbeiter oder auch durch Fremde (also im Haus ein und aus gehende Personen) verursacht wurde. Als eingebrachte Gegenstände gelten Dinge, die dem Gastwirt offensichtlich übergeben worden sind oder an einem von ihm angewiesenen Platz gebracht wurden. Typische Beispiele: Das Auto wird auf dem Hotelparkplatz geparkt oder die Koffer an der Rezeption hinterlegt.
Mantel weg Grundsätzlich wird in deutschen und österreichischen Gasthäusern, Restaurants, Hotels und Pensionen während der Zeit des Essens mangels Beherbergung nicht für eine abgelegte Kleidung gehaftet. „Lediglich für Hotelgäste, die ihre Mäntel an einer Stelle ablegen, die im Wesentlichen diesen Gästen vorbehalten ist oder bei der es sich um eine besetzte Garderobe handelt, haftet der Gastwirt“, so Andreas Ulm, Rechtsanwalt aus Graz. Daran ändere auch ein Schild mit „Für Garderobe wird nicht gehaftet!“ nichts.
Die Haftung des Gastwirtes für Kleidung ist gesetzlich auf den Höchstbetrag von
€ 1100 beschränkt, außer es wurde aufgrund des Wertes (beispielsweise eines Pelzmantels) ein besonderer Verwahrungsvertrag geschlossen, in dem der aktuelle Wert des Mantels genau festgehalten wurde. Bei nicht so wertvollen Gebrauchsgegenständen ist aber nie der Zeitwert, sondern stets der Neuwert des Kleidungsstückes zu ersetzen.
Ausrutscher und Verbrennungen Etwas heikler wird die Rechtssituation dann, wenn es sich nicht mehr nur um Sachschäden handelt, sondern auch Personen verletzt werden. Rutscht ein Gast etwa auf dem nassen Boden des Spa-Bereichs aus, ist es eine Streitfrage, ob er selbst schuld war oder nicht. Auf jeden Fall hat das Hotel für einen absolut sicheren Zustand seiner Bereiche zu sorgen. Ist das nicht gegeben und war die Gefahrenquelle schon zu erkennen, muss Schadenersatz geleistet werden.
Wird die Wäsche vom Hotelservice verwaschen oder im Restaurant die Kleidung ohne Mitverschulden des Gastes beschmutzt oder beschädigt, so muss in jedem Fall der Gastwirt für den Schadenersatz in Höhe des Sachwertes des Kleidungsstücks aufkommen.
Im Fall einer Lebensmittelvergiftung kann der Gast eine Schmerzensgeldforderung für die Dauer der tatsächlichen Schmerzperioden geltend machen. Die Lebensmittelvergiftung ist dafür vom Krankenhaus zu bestätigen.
Die Höhe des Ersatzanspruches ist aber stets abhängig vom Verschuldensgrad des Gastwirtes. Das bedeutet, der Geschädigte muss erst einmal beweisen, dass er die Lebensmittelvergiftung nicht durch andere Lebensmittel erlitten hat, die er im maßgeblichen Zeitraum zu sich genommen hat.
Zu ersetzen sind grundsätzlich Schmerzensgeld und Verdienstentgang (etwaige Folgeschäden sind differenziert zu betrachten), hinsichtlich der Heilungskosten und des Krankenhausaufenthalts könnte eventuell mit einem Regress der Sozialversicherungsträger zu rechnen sein.
Ob und inwieweit eine Ersatzpflicht besteht, wird daher immer anhand des Einzelfalles zu beurteilen sein. Ob allfällige Flugkosten übernommen werden, kann man daher nicht generell sagen – zum einen müsste der Geschädigte nachweisen, dass es ihm nicht früher zumutbar war zu fliegen (es trifft ihn ja auch eine Schadensminderungspflicht) und zum anderen muss dies im Zusammenhang mit der Reise (Pauschalreise, Veranstalter) geprüft werden. Die Schadenersatzpflicht ist betraglich aber nicht begrenzt.
Verbrennt sich ein Gast an einer heißen Speise bloß die Zunge, ist er im Grunde genommen selbst schuld – außer er konnte nicht damit rechnen, dass die Speise heiß ist. Aber eine Suppe wird doch wohl noch jeder eigenständig einschätzen können …
>> unschuldig
Dafür haften Sie als Gastwirt bestimmt nicht:
– wenn der Schaden durch einen nicht vorhersehbaren Zufall verursacht wird,
– wenn der PKW durch den Gast vom Hotelparkplatz entfernt und dabei beschädigt wird,
– wenn Wertgegenstände trotz eindeutiger Anweisung, sie nicht im Zimmer zu lassen, dort aufbewahrt werden,
– bei Diebstahl durch Gewaltanwendung (Raub, Einbruch),
– wenn die Uhr auf dem Gastgartentisch vergessen wurde,
– wenn sich ein Gast bei einem Sturz im Hotel ein Bein bricht, obwohl keinerlei Gefahr bestand,
– wenn sich der Gast die Zunge an einer Suppe verbrennt, obwohl Sie ihn darauf aufmerksam gemacht haben, dass sie heiß ist.